Abbildung 1
Die Abbildung 1 zeigt das unbebaute Grundstück Goethegasse 12, auf dem zwischen 2014/15 eine Wohnhausanlage errichtet wurde, welche u.a. nicht den geltenden Bebauungsrichtlinien entspricht (Stellungnahme DI Hudritsch an die Stadtgemeinde vom 18.03.2016).
Abbildung 2: Diese Abbildung zeigt nun das verbaute Grundstück Goethegasse 12.
Abbildung 3: Dieses Bild zeigt den Neubau von der Südseite
Dem Nachbarn auf Goethegasse 16 wurde vom Bürgermeister (18.08.2014) mitgeteilt, dass „keine Rechte der Nachbarn berührt, daher keine Bauverhandlung“ notwendig sei. Die Einsicht in den Bauakt wurde dem Nachbarn mehrmals verwehrt. Trotz mehrmaligem Hinweis des Nachbarn auf die Verletzung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen (u.a. Überschreitung der Gebäudehöhe, ungenügende Garagenabfahrt, ungenügende Belichtung von Aufenthaltsräumen, Überschreitung der Dachgauben-Regelung sowie der Bebauungsdichte) wurde der Bau bewilligt.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den zustimmenden Bescheid der Stadt Baden vom 28.01.2015 wegen Unzulässigkeit ersatzlos aufgehoben. Daran ändert jedoch nichts, dass der Bau fertiggestellt wurde und somit den Bestimmungen nicht entspricht.
Es wurde deshalb nachträglich seitens der Stadt Baden eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (aufgelegt zwischen 11. Februar und 24. März 2016) durchgeführt, der die Fehler der Baubehörde Baden, u.a. wegen Überschreitung der Bebauungsdichte nachträglich korrigiert. Es handelt sich somit um eine typische Anlassgesetzgebung, welche die Widmungsgrenze des bebauten Grundstückes verschoben hat, um nachträglich einen Fehler (von mehreren) der Baubehörde zu kaschieren.